Freitag, 23. April 2010

"Einkommensschwache Selbstständige" und die Kassen-Kolchosen (aka GKV)

Mir ist ein persönliches Schicksal zu Ohren gekommen, das mich sprachlos gemacht hat. Ein mir persönlich bekannter neu-selbständiger Akademiker (56), der sich tapfer und ohne Murren durch die letzten sehr schwierigen Jahre geschlagen hat, ist Mitglied bei einer grossen gesetzlichen Krankenkasse. Er wechselte vor über einem Jahr aus der unverschuldeten Arbeitslosigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit und meldete diesen Umstand seiner Kasse. Er gab dort wahrheitsgemäß an, daß seine monatlichen Einahmen schätzungsweise "um die € 1.000 pro Monat" betragen würden, was sich dann in der Realität bestätigt hat. Der Mitarbeiter der Kasse sagte ihm, daß für ihn die sogenannte "Mindestbeitragsbemessungsgrundlage" von € 1.916,25 greife, also ein fast doppelt so hohes fiktives Einkommen, auf das sich - wie bei Selbständigen üblich - der "allgemeine Beitragssatz" von aktuell 14,3% in voller Höhe (nix mit "Arbeitgeberanteil") beziehe. Zuzüglich Pflegepflicht"versicherung" löhnte unser Selbständiger also rund € 300 im Monat - bei Einkünften von € 1.000. Als er mich fragte, ob man denn da nicht doch irgendetwas machen könne, etwa doch einen Wechsel in die PKV, recherchierte ich ein wenig und stieß auf den Begriff der "einkommensschwachen Selbstständigen". Ich zitiere die Homepage einer anderen Kasse:

"Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für einkommensschwache Selbstständige
Für einkommensschwache Selbstständige ist eine besondere Beitragsentlastung möglich.
Anstelle der beitragspflichtigen Mindesteinnahme von 1.916,25 Euro (2010)
berechnen sich Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter bestimmten Vorraussetzungen aus mindestens 1.277,50 Euro (2010); sofern Sie
keine höheren Einnahmen haben.
Voraussetzungen dafür sind:
- Ihre durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen unterschreiten
1.916,25 Euro (2010)
- Sie haben keinen Anspruch auf einen monatlichen
Gründungszuschuss oder Existenzgründungszuschuss oder eine entsprechende
Leistung (nach § 16 SGB II)".


Freudig teilte ich ihm das Ergebnis meiner Recherche mit und machte ihm Hoffnung, daß er rückwirkend die (viel) zu viel gezahlten Beiträge würde erstattet bekommen, schließlich habe er ja seiner Kasse die korrekten Auskünfte gegeben, anhand derer die Kasse ihn hätte einstufen können. Da das SGB nicht meine Westentasche ist (es paßt da auch nicht rein), gab ich ihm vorsichtshalber die Info-Hotline-Nummer des Bundesgesundheitsministeriums 01805 996602, damit er sich vor einem Gespräch mit der Kasse sattelfeste Infos holen könne.
Mein Bekannter teilte mir nun aber mit, daß jene Mindest-Mindestbeitragsbemessungsgrenze nur auf Antrag gewährt werde und die Kassen nicht verpflichtet seien, ihre Versicherten auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Er werde nach erfolgtem Antrag zwar künftig rund € 100 pro Monat weniger bezahlen dürfen, bekomme aber rückwirkend nichts erstattet. Das habe ihm auch die Hotline des Bundesgesundheitsministeriums so bestätigt.
Ungläubig rief ich besagte Hotline an und erfuhr von der ausnehmend freundlichen und verständnisvollen Dame, daß sie leider immer wieder von solchen Fällen erführe, daß Kassenmitglieder eher zufällig doch ´mal selbst genauer recherchieren oder nachfragen, um dieselbe Erfahrung zu machen. Das Verhalten des Kassenmitarbeiters bezeichnete sie wörtlich als "schäbig", es gäbe aber keine Grundlage, dagegen vorzugehen.
Mit anderen Worten: man kann in diesem Fall nichts dagegen tun, wenn eine öffentlich-rechtliche Einrichtung eine so eklatante Fehlberatung leistet, daß nur schwer möglich ist, keinen Vorsatz zu unterstellen.
Ich versprach der Dame, ihre Hotline weiterzuempfehlen und versicherte ihr ferner, daß ich alles unternehmen würde, damit wenigstens ein paar Menschen von dieser Sauerei erfahren. Bitte leiten Sie diese Info weiter!

7 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ergänzung hierzu einen Text, den ich
im Sept. 2007 auf meinem Rechner abspeicherte. Woher ich die Info habe und ob sie heute noch gilt, weiss ich leider nicht.

"Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben in einer Musterregelung die Rahmenbedingungen für die Beitragsberechnung nach dem fiktiven Mindesteinkommen vorgegeben. Die Anwendung ist danach sehr eingeschränkt. Es genügt nicht, dass Ihr monatliches Einkommen unterhalb von 1.225 Euro liegt. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· Die beitragspflichtigen Einnahmen Ihrer Bedarfsgemeinschaft (Ehe- oder Lebenspartner zählen also mit) dürfen monatlich 3.675 Euro nicht überschreiten (für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds oder des Partners wird ein Freibetrag von 484 Euro abgesetzt).
· Sie (und Ihr Partner) dürfen keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung erzielen.
· Ihr Vermögen oder das Ihres Partners darf 9.800 Euro nicht übersteigen.
Allerdings gibt es trotz dieser Vorgaben Unterschiede bei den einzelnen gesetzlichen Kassen. Lassen Sie sich von verschiedenen Kassen erläutern, wann genau das Mindesteinkommen angewendet wird. Eventuell lohnt sich für Sie ein Wechsel, wenn eine Kasse die Hürden dafür niedriger ansetzt als Ihre bisherige Kasse."

Anonym hat gesagt…

Das Thema kenne ich aus eigenem Erleben.
Da geht nur folgendes:
Voraussetzung - es gibt einen Ehepartner.
Dieser "Wird" selbständig und beschäftigt den Ehepartner auf 400 Euro-Basis.
Dazu sage ich - der Staat will es scheinbar so.
Der 400 Euro Job wird nur pauschal besteuert und hat incl. Steuer und alles andere (u.a auch die Abzocker von der Unfallkasse)Nebenkosten um die 150 Euro.
Das wars dann.
Die 400 Euro fqallen nicht mehr unter die Einkommenssteuer
Bei dem 400 Eurojob greift die Mitversiccherung des Ehegatten (Beitragsfrei) in der GKV.
Der Gewerbeertrag fällt ohne weitere Kosten auf den Ehepartner.
Das man in disem Gewerbe alle möglichen Kosten wie Arbeitszimmer, Tel., PKW usw. unterbringt versteht sich von selbst.

Gruß

Martinsgarten

Anonym hat gesagt…

Die Kasse kann diese Einstufung nicht automatisch vornehmen, da sie u.a. prüfen muß ob - und das geht aus dem Text ja nun hervor - diese Bedingung erfüllt ist: "Sie haben keinen Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss oder Existenzgründungszuschuss oder eine entsprechende Leistung (nach § 16 SGB II)". Ob ein solcher Anspruch besteht, kann die Krankenkasse nicht alleine feststellen.

Und wer nicht in der Lage ist, mal den Hörer abzunehmen, bei der Krankenkasse anzurufen und mitzuteilen, dass die finanzielle Situation so mies ist, dass der Krankenkassenbeitrag eine schwere Belastung ist, ist hauptsächlich selber Schuld. Auf eine solche Nachfrage wird man nämlich sofort auf die Antragsmöglichkeit hingewiesen.

Ein Selbständiger dem andere den Arsch nachtragen müssen, sollte sich mal überlegen, ob vielleicht auch sein mangelnder Erfolg im Geschäft an der eigenen Unfähigkeit liegt.

Fabio Bossi hat gesagt…

"Und wer nicht in der Lage ist, mal den Hörer abzunehmen, bei der Krankenkasse anzurufen und mitzuteilen, dass die finanzielle Situation so mies ist, dass der Krankenkassenbeitrag eine schwere Belastung ist, ist hauptsächlich selber Schuld. Auf eine solche Nachfrage wird man nämlich sofort auf die Antragsmöglichkeit hingewiesen."

Eben nicht. Lies mal, was ich geschrieben habe.

Karl Stritzinger hat gesagt…

Vielen Dank Fabio für den Beitrag. Ich habe in der engeren Bekanntschaft auch Leute, die sich selbständig gemacht haben und sich mit anfangs niedrigem Einkommen gerade selbst versichern müssen und möglicherweise unter diese "Mindestgrenze" kommen.

Anonym hat gesagt…

Hallo zusammen, 2012 ich habe dasselbe Problem. Auf Anchfrage bei meiner Krankenkasse erhielt ich keine Info zu dieser Option. Und ich habe mehrmals nachgefragt. Also vielen Dank für den Post. Mir hilft er aktuell wirklich weiter. DANKE! Katja

Anonym hat gesagt…

Mir hat meine KK auf mehrfache Nachfrage nichts von dieser Option erzählt. Danke für die Info

 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken &handeln! Willst du auch an der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: